Rechtliches
Hier finden Sie hilfreiche rechtliche Hinweise im Umgang mit der Polizei - schweizerisches Recht.
1. Busse bezahlen: Sie bezahlen die Busse unmittelbar vor Ort dem ausstellenden Polizisten und erhalten dafür eine Quittung. Mit dem Bezahlen der Busse anerkennen und akzeptieren Sie den Sachverhalt. Die Sache ist für Sie sowie den Polizisten erledigt. Die Busse ist anonymisiert abgewickelt und es werden und dürfen keine Daten von Ihnen erhoben oder gespeichert werden. Daher kann im Nachhinein auch keine Einsprache mehr dagegen erhoben oder Rückschlüsse darauf gezogen werden.
2. Bedenkfrist verlangen: Sie verlangen eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Dabei muss Ihnen der Polizist eine Rechnung ausstellen, wodurch Sie eine 30-tägige Bedenkfrist erhalten, um die Busse zu bezahlen. Wenn Sie die Busse innerhalb von 30 Tagen bezahlen, anerkennen und akzeptieren Sie den Sachverhalt und die Sache ist erledigt.
Falls Sie nach Ablauf dieser Bedenkfrist nicht bezahlt haben, wird das ordentliche Verfahren gegen Sie eingeleitet und entsprechend ein Verfahren gegen Sie eröffnet. Dies wird entweder direkt an die entsprechende Untersuchungsbehörde weitergeleitet oder Ihnen wird zuerst ein Verzeigungsvorhalt zugeschickt, zu welchem Sie sich schriftlich äussern können. Anschliessend verhält es sich analog zu Punkt 3.
3. Nicht akzeptieren der Busse: Sie akzeptieren die Busse vor Ort gegenüber dem Polizisten nicht und verlangen freundlich das ordentliche Verfahren. Darauf muss der Polizist Ihre Personalien sowie Ihre Aussagen als beschuldigte Person aufnehmen und im Anschluss eine Verzeigung gegen Sie, zuhanden der entsprechenden Untersuchungsbehörde schreiben.
Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Mitwirkung und die Aussagen zu verweigern. Anlässlich einer normalen Personenkontrolle sind Sie dazu verpflichtet, sich zu identifizieren mittels Angabe Ihrer Personalien oder Vorweisen eines Ausweises (auf erweiterte Kontrollen wird hier nicht eingegangen).
Hinweis: In der Schweiz besteht für Schweizer Staatsbürger weder eine Ausweispflicht noch eine Mitführpflicht, d. h. kein Schweizer muss eine Identitätskarte oder einen Pass besitzen oder bei sich tragen. Tragen Sie aber eine Identitätskarte oder einen Pass auf sich, dann haben Sie diesen vorzuweisen. Seien Sie stets freundlich und kooperieren Sie während der Polizeikontrolle und tun Sie, was Ihnen der Polizist sagt.
Hinweis zum Thema kooperieren: Aussagen zu verweigern ist nicht gleichzusetzen mit Kooperation. Daher kann es sein, wenn Sie die Aussagen verweigern, dass der Polizist sagt: "Sie seien nicht kooperativ, weil Sie keine Aussagen machen, und dies könnte bei der Staatsanwaltschaft einen negativen Eindruck erwecken." Gehen Sie nicht darauf ein, Sie haben das Aussageverweigerungsrecht - es ist eine Taktik der Polizei, um Druck zu machen und Sie in eine unsichere Lage zu versetzen, daraus sich ein mögliches Fundament für ein Geständnis ergibt.
Der handelnde Polizist muss und wird Ihnen vor der mündlichen Befragung Ihre Rechte vorhalten. In Bezug auf ein Strafverfahren wird empfohlen, keine Aussagen zu machen. Der Polizist wird in der Folge in seinem Büro den ensprechenden Rapport erstellen und an die Untersuchungsbehörde weiterleiten.
Einige Wochen später werden Sie einen Strafbefehl erhalten, in welchem Ihnen wieder Ihre Möglichkeiten erläutert werden, die Busse aus dem Strafbefehl zu bezahlen oder dagegen Einsprache zu erheben. Als direkt betroffene beschuldigte Person, können Sie dagegen schriftlich und unbegründet Einsprache erheben. Achten Sie dabei darauf, dass die Einsprachefristen eingehalten werden. Schicken Sie dazu die Einsprache schriftlich an die entsprechend erwähnte Stelle. Eine Vorlage für eine Einsprache finden Sie im Titel.
Danach werden Sie unter Umständen durch die Untersuchungsbehörde persönlich vorgeladen, um dort zur Sache befragt zu werden. Auch dort werden Ihnen wieder Ihre Rechte vorgehalten, insbesondere wieder Ihr Recht, dass Sie nicht zur Aussage verpflichtet sind, was auch meistens sehr empfohlen wird. Es gilt in jedem Strafverfahren durch die Untersuchungsbehörde be- und entlastende Beweismittel zu erheben. Ein strafbares Verhalten muss durch die Behörde belegt werden können und es gilt die Unschuldsvermutung. Falls die Untersuchungsbehörde zum Schluss kommt, dass Ihnen kein strafbares Verhalten angelastet werden kann, muss das Strafverfahren mangels Beweisen oder rechtlicher Grundlagen eingestellt werden. Durch ein Geständnis (meistens durch die eigenen Aussagen) kann ein Verdacht bereits erhärtet und somit auch geahndet werden.
Bei Unsicherheit konsultieren Sie einen Anwalt oder Rechtsberater.
Falls Sie in die Situation geraten und eine Ordnungsbusse erhalten, haben Sie drei Möglichkeiten.
Das Formular kann im Falle einer Nötigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Amtsmissbrauch, verwendet werden. Eine Anzeige kann grundsätzlich auf jedem beliebigen Polizeiposten eingereicht werden. Unabhängig davon, wo die Tat geschah. Falls eine Anzeige auf dem Polizeiposten nicht entgegengenommen werden sollte, machen Sie den Polizisten freundlich auf Art. 6 StPO Untersuchungsgrundsatz sowie Art. 7 StPO Verfolgungszwang aufmerksam und dass er verpflichtet sei, den Sachverhalt festzuhalten und zur Beurteilung an die entsprechende Untersuchungsbehörde weiterzuleiten. Wird eine Anzeigeentgegennahme weiterhin verweigert, verlangen Sie den nächsthöheren Vorgesetzten und erklären Sie ihm dasselbe. Falls weiterhin keine Anzeige entgegengenommen wird, vermerken Sie dies so auf dem Formular und reichen dieses direkt bei der zuständigen Untersuchungsbehörde ein.
Zudem steht es Ihnen frei, eine Beschwerde an das zuständige Polizeikommando einzureichen, da bei Offizialdelikten von Amtes wegen die entsprechenden Ermittlungen aufzunehmen sind und der Sachverhalt festgehalten werden muss.
Falls Sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erhalten, wenden Sie sich über das Kontaktformular bei uns (aufgrund der Fristen möglichst zeitnah) und erwähnen Sie, dass sie mit unserem Formular eine Anzeige erstattet und einen Entscheid erhalten haben.Strafanzeige Nötigung